Satzung des Kulturvereins Schloss Laubach e.V.
Beschlossen am 19.03.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Kulturverein Schloß Laubach“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Kulturverein Schloß Laubach e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Laubach (Abtsgmünd).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kultur im Raum Ostalb.
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein unregelmäßig öffentliche
Veranstaltungen. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Rekonstruktion der
Geschichte von Schloß Laubach.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch das Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen und deren
Vorbereitung erreicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, gehen die Sachmittel sowie das Restguthaben des Vereins an die Gemeinde
Abtsgmünd zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und
den Schatzmeister, es sei denn, in der die Auflösung des Vereins beschließenden
Mitgliederversammlung werden andere Liquidatoren bestimmt.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod

- durch Austritt
Dieser hat zu erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres
Erfolgen.

- durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat.
b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat.
c. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass
zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
d. wenn es trotz 2-maliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung
mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem betroffenen Mitglied muss vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt
werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich, die Anrufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Entscheidung beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand hat das Recht,
ggf. eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Die Jahresbeiträge sind eingehend bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten

Höhe der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Höhe und Fälligkeit von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins, dies zu ermäßigten Konditionen, teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
- die vom Verwaltungsrat erlassene Hausordnung zu beachten.
- die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene
Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.



§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die
Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, diejenige des zweiten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt
Die Vertretungsmacht des/der Vorsitzenden ist auf Rechtsgeschäfte bis zu einem
Wert von 5.000,00 Euro beschränkt, für darüber hinausgehende Geschäfte ist die
Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich.



§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.





§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.



§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.



§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem künstlerischen
Leiter, dem organisatorischen Leiter und dem technischen Leiter. Sie werden in
gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei des Vorstands, anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.



§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten
und zu beschließen.

(2) Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
- Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 Euro
(vgl. § 8)
- Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf
Antrag des Vorstands.



§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr im 1. Quartal einzuberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
dies erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinmitglieder schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
(1. Vorsitzenden) unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß
einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, sowie des Verwaltungsrats;
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins; hierzu ist eine 2/3 bzw. eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des
Vorstands.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.



§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

(3) Bei Wahlen ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren mit
einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer werden grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt; damit
nicht beide Prüfer zugleich ausscheiden, wird für die 1. Amtszeit der zweite zu wählende Prüfer nur für 1 Jahr gewählt.

(3) Die Kassenprüfer haben den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber zu berichten. Die Überprüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die
rechnerische Richtigkeit, die Kassenunterlagen und die Einhaltung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

(4) Über die durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach Beratung
und Verabschiedung im Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen ist und die
eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstandes enthalten muss.